Nach der Bestimmung des § 1056 Abs. 1 BGB geht das zwischen dem Nießbraucher und seinem Mieter bestehende Mietverhältnis entsprechend § 566 BGB auf den Eigentümer über. Auch hier besteht die Gefahr, dass dem Eigentümer nunmehr als Vermieter eine Person aufgedrängt wird, die als Vertragspartner unzumutbar ist. Aus diesem Grund verleiht § 1056 Abs. 2 BGB dem Eigentümer das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Auch wenn die Bestimmung in der mietrechtlichen Praxis nur eine geringe Bedeutung hat, sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Im Gegensatz zur privilegierten Kündigungsmöglichkeit beim Tod des Mieters, muss in der Person des Mieters bei einer Kündigung wegen des Erlöschens des Nießbrauchs kein wichtiger Grund vorliegen.
  • Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund verleiht die Bestimmung des § 1056 Abs. 3 BGB dem Mieter das Recht, den Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob der Eigentümer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Die Kündigung kann dann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
  • Ist der Eigentümer Erbe des Nießbrauchers, hat er kein Kündigungsrecht.

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