Berechnung bei Sonn- und Feiertagen

Das Mietverhältnis besteht seit 3 Jahren. Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 31.12.2023 kündigen.

Zugang der Kündigung

Da die Kündigung gemäß § 573c Abs. 1 BGB am 3. Werktag zugegangen sein muss, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich beim 1.10.2023 um einen Sonntag handelt und beim 3.10.2023 um einen Feiertag. Beide Tage sind nicht mitzuzählen. Dem Mieter muss die Kündigung in diesem Fall spätestens am 5.10.2023 zugegangen sein.

Beendigung des Mietverhältnisses

Der 31.12. fällt im Jahr 2023 auf einen Sonntag. Für Sonn- und Feiertage (auch für Samstage) sieht das Gesetz in § 193 BGB folgende Besonderheit vor: "Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Im Hinblick auf diese Bestimmung stellt sich nun die Frage, ob das Mietverhältnis erst am Montag, 1.1.2024, oder erst am Dienstag, den 2.1.2024 beendet ist, weil der 1.1. ein Feiertag ist. Diese Frage ist zu verneinen. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht bis zum nächsten Werktag. § 193 BGB gilt nämlich nicht für gesetzliche Kündigungsfristen, da für sie kein bestimmter Tag vorgesehen ist.[1] Allerdings entsteht die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in einem derartigen Fall erst am nächsten Werktag.

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