Eine schriftlich auszusprechende Kündigung eines Wohnraummietvertrags geht nicht schon am 3. Werktag zu, wenn der Kündigende sie erst um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert wird.

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