In dem vom LG Krefeld entschiedenen Fall hatte die Mieterin am 4.2.2020 (3. Werktag dieses Februars) gegen 22.30 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten des Vermieters eingeworfenen und behauptet, diesen über die Gegensprechanlage davon informiert zu haben. Das Gericht verwies darauf, dass eine schriftliche Kündigung nach § 130 BGB so in den Machtbereich des Empfängers gelangen müsse, dass dieser in der Lage ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Bei einem Briefkasten ist die Zeit der Leerung durch den Empfänger nach den gewöhnlichen Verhältnissen maßgeblich. Dies ist bei einem Einwurf erst um 22.30 Uhr nicht der Fall. Daran ändert auch die behauptete mündliche Information über den Einwurf nichts. Dem Empfänger muss zugestanden werden, sich zur Nachtzeit der Kenntnisnahme einer rechtserheblichen geschäftlichen Erklärung zu entziehen. Die Mieterin musste daher die Miete für einen weiteren Monat bezahlen.

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