Bei Gleichwertigkeit der Interessen muss die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausfallen, da der verfassungsgemäß garantierte Schutz des Eigentums ausgehöhlt werden würde, wollte man der Sozialpflichtigkeit eine größere Bedeutung als dem Eigentumsrecht einräumen.[1] Einer Abwägung bedarf es nicht, wenn zugleich ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Revisionsgericht muss den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum des Mietgerichts bei der Abwägung der Härtegründe respektieren und kann die Abwägung nur auf Rechtsfehler überprüfen, z. B. ob Rechtsbegriffe verkannt wurden oder Verfahrensverstöße vorliegen, wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt wurden.[2]

Erfordert die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ausnahmsweise kein berechtigtes Interesse des Vermieters, ist aber trotzdem die Sozialklausel des § 574 BGB anwendbar (z. B. bei der Kündigung im Zweifamilienhaus oder bei der Teilkündigung, §§ 573a, 573b BGB), müssen die berechtigten Interessen des Vermieters i. S. v. § 574 BGB nicht das Gewicht der Kündigungsgründe i. S. d. § 573 Abs. 1 und 2 BGB haben.[3]

[3] Schmidt-Futterer/Blank, Rn. B 328.

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