Ist der Mieter gerade zum Zeitpunkt der Räumung in einer außergewöhnlichen Weise beruflich belastet, so kann auch dies als Härtegrund anerkannt werden.[1] Gleiches gilt für einen Studenten vor dem Examen.[2]

[1] OLG Köln, WuM 1968 S. 179.
[2] LG Aachen, NJW-RR 1986 S. 313.

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