1In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage ist.

[1] § 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 30.09.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?