Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn der Mieter sog. "Polenböller" ankauft bzw. selbst herstellt und diese durch Ummantelung mit Glasscherben verändert, sodass die Gefährlichkeit zusätzlich erhöht wird, sie in der Mietwohnung lagert und die Böller auch im Garten des Mietshauses zünden wollte.

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