(1) Eine Veranstaltung im Freien bedarf der Genehmigung, wenn die von ihr verursachten Geräuschimmissionen

 

1.

die in einer Rechtsverordnung nach § 17 geregelten Immissionsrichtwerte für Veranstaltungen überschreiten, bei denen die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage nicht begrenzt ist, oder

 

2.

ein besonderes Störpotential nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, und dem dazugehörigen Beiblatt 1 aufweisen.

 

(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Veranstaltung die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegt.

 

(3) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen und soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) Wird bei einer Veranstaltung im Freien ein Feuerwerk abgebrannt, kann nach Zustimmung der für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, zuständigen Behörde im Rahmen der Genehmigung eine Ausnahme von den Anforderungen des § 5 Absatz 1 zugelassen werden.

 

(5) Soweit eine Veranstaltung im Freien genehmigt wurde, finden die §§ 3 und 4 keine Anwendung.

 

(6) Veranstaltungen in Zelten gelten als Veranstaltungen im Freien.

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