(1) Der sonstige Betrieb einer Anlage einschließlich der Außengastronomie bedarf während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen der Genehmigung, wenn die von ihm verursachten Geräuschimmissionen

 

1.

die in den nach § 11 Absatz 1 maßgeblichen Regelwerken enthaltenen Immissionsrichtwerte überschreiten, bei denen die zulässige Anzahl der Betriebstage nicht begrenzt ist, oder

 

2.

ein besonderes Störpotential nach DIN 45680, Ausgabe März 1997, und dem dazugehörigen Beiblatt 1 aufweisen.

 

(2) 1Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Überschreitung der Immissionsrichtwerte geringfügig ist oder das Interesse an dem Betrieb der Anlage die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegt. 2Bei der Genehmigung für den Betrieb von Außengastronomie sind die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen.

 

(3) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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