(1)[1] 1Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf elektronisch in Textform gestellten Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch in Textform zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 2§§ 54, 58 Abs. 1 bis 5 sowie § 59 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Bis 24.11.2023:

(1) 1Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf [Bis 31.07.2019: schriftlichen] [2] Antrag in Textform[3] schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich [Bis 31.07.2019: , aber nicht in elektronischer Form,] [4] zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 2§§ 54, 58 Abs. 1 bis 5 sowie § 59 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

 

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren. Anzuwenden ab 25.11.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2019.

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