(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
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Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und |
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geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund
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des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist, |
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des § 9 Absatz 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9a des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vorliegen, |
3. |
des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, |
4. |
des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder |
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einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit. |
(3) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind auch Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure, Bachelor- und Master-Absolventinnen oder Absolventen der Studiengänge Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker.
(4) 1Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser erstellen [Bis 04.07.2024: unterschreiben], wenn sie diese unter der Leitung einer oder eines Bauvorlageberechtigten nach den Absätzen 2 und 3 aufstellen. 2Auf den Bauvorlagen ist der Name der oder des Bauvorlageberechtigten anzugeben.
(5) 1Die §§ 62 und 63 finden auf Bauvorlagen, die nicht von Bauvorlageberechtigten nach Absatz 2 erstellt wurden, keine Anwendung. [Bis 04.07.2024: Die §§ 62 und 63 finden auf Bauvorlagen, die von Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 erstellt wurden, keine Anwendung. ] 2Entsprechendes gilt für Absatz 4.
(6) 1Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach Absatz 2 bis 4 müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert oder in sonstiger Weise für ihre Tätigkeit adäquat haftpflichtversichert sein. 2Das Bestehen des Versicherungsschutzes für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach Absatz 2 überwacht die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. 3Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942). 4Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind verpflichtet, den Bauherrinnen und Bauherren sowie der Architekten- und Ingenieurkammer im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe unverzüglich zu offenbaren.