(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verordnung aufgrund § 85 Absatz 3 anderes bestimmt ist.
(2) 1Bei
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Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. 2§ 65 Absatz 6 gilt entsprechend. 3Werden die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich. 4Für [Bis 04.07.2024: ; für] das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. [Bis 04.07.2024: 4Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen und zu bescheinigen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. ] 4Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind bauaufsichtlich zu prüfen und zu bescheinigen; von der Prüfpflicht des Halbsatzes 2 sind Wärmeschutznachweise ausgenommen, die von Personen aufgestellt wurden, die zur Ausstellung von Energieausweisen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt sind; § 65 Absatz 6 gilt entsprechend [Bis 04.07.2024: zu prüfen]. 5Satz 5 ist im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 62 mit Ausnahme des § 66 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 3 und 4 nicht anwendbar.
(2a) 1Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 3, muss der Brandschutznachweis
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von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz oder |
2. |
einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Absatz 8 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, |
erstellt sein. 2Vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wurde, ist dieser von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen und zu bescheinigen, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde prüft und bescheinigt den Brandschutz selbst. 4Die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde muss durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter erfolgen, die oder der einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens sowie besondere Sachkunde im vorbeugenden Brandschutz durch regelmäßige Fortbildungen nachweist.
(2b) Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Absatz 6 entsprechend.
(3) 1Bei
1. |
Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 und 2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 85 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
Behältern, Brücken, Stützwänden, Tribünen, |
c) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m, |
d) |
Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen muss der Standsicherheitsnachweis durch ein Prüfamt oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft und bescheinigt sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und |
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2. |
Hinsichtlich der übrigen bautechnischen Nachweise gilt Absatz 2 entsprechend. |
2Bei
3. |
Gebäuden der Gebäudeklasse 5 |
muss der Brandschutznachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Bra...