(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer nach § 85 Absatz 1 bis 3[1] [Ab 05.07.2024: § 85 Absatz 1 bis 3 oder 6] erlassenen Verordnung oder einer nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
3. |
ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 3, 5 oder 6 beseitigt, |
4. |
entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, |
5. |
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 7) in Gebrauch nimmt, |
6. |
entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 6 Bauarbeiten, entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 8 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 Satz 1 und 3 bauliche Anlagen nutzt, |
7. |
die Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet, |
8. |
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 vorliegen, |
9. |
Bauprodukte entgegen § 21 ohne das Ü-Zeichen verwendet, |
10. |
Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet, |
11. |
als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer, Bauleiterin oder Bauleiter oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter den Vorschriften der § 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt. |
12. |
als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften über das barrierefreie Bauen nach § 50 zuwiderhandelt. |
13. |
als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Gefahrenzone nicht oder nicht ausreichend abgrenzt und durch Warnzeichen kennzeichnet, oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 die Baustelle nicht oder nicht ausreichend mit einem Bauzaun abgrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versieht oder beleuchtet. |
2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern[2] [Ab 05.07.2024: Nummer] 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1. |
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, |
3. |
unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 macht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
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