(1) 1Die zuständige Behörde erfasst Flächen, bei denen Anhaltspunkte für die Einstufung als Verdachtsflächen vorliegen. 2Soweit die Flächen nach Satz 1 großflächig sind, werden sie vom Landesamt für Geologie und Bergbau erfasst. 3Das Landesamt für Umwelt erfasst Altablagerungen. 4Die untere Bodenschutzbehörde erfasst Altstandorte.

 

(2) Die untere Bodenschutzbehörde führt bei den nach Absatz 1 erfassten Flächen eine Bewertung durch, ob die betroffenen Flächen als Verdachtsflächen oder als altlastverdächtige Flächen einzustufen sind.

 

(3) Die untere Bodenschutzbehörde führt bei den aufgrund der Bewertung nach Absatz 2 als Verdachtsflächen oder als altlastverdächtige Flächen eingestuften Flächen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG die notwendigen orientierenden Untersuchungen durch, ob diese Flächen als schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten eingestuft werden können.

 

(4) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene teilen den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Flächen unverzüglich mit.

 

(5) Die untere Bodenschutzbehörde teilt der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer ihre Entscheidung über die Einstufung des Grundstücks als schädliche Bodenveränderung oder als Altlast mit.

 

(6) 1Die Entscheidung der unteren Bodenschutzbehörde über die Einstufung als Altlast oder als schädliche Bodenveränderung ist dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zwecke der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen. 2Gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen verbleiben gekennzeichnet im Liegenschaftskataster.

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