§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
e) |
der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, |
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2. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen, |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren, |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, |
8. |
Klagen, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist. |
§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
(1) 1Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt die nach der Schiedsamtsordnung bestellte Schiedsperson oder eine andere durch das Ministerium der Justiz anerkannte Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch, soweit dieses Gesetz nicht davon abweichende Regelungen trifft (obligatorische Streitschlichtung). 2Unter mehreren Gütestellen nach Satz 1 hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle nach Absatz 1 entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).
§ 4 Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) 1Über einen ohne Erfolg durchgeführten Einigungsversuch ist den Parteien eine Bescheinigung zu erteilen. 2Diese Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) 1Die Bescheinigung muss enthalten:
1. |
die Namen und Anschriften der Parteien, |
2. |
die Bezeichnung des Streitgegenstandes, |
3. |
die Anträge der Parteien, |
4. |
den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens, |
5. |
Ort und Zeit der Ausstellung sowie |
6. |
die Unterschrift der Schlichtungsperson. |
2Bei einer fakultativen Streitschlichtung muss die Bescheinigung außerdem die Feststellung enthalten, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Gütestelle einverstanden erklärt hatte.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.