(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. |
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b vor Beeinträchtigungen zu schützen, |
2. |
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b zu wahren und zu fördern, |
3. |
die kulturelle Herkunft, die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung sowie die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b zu achten, |
4. |
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 zu sichern, |
5. |
in Einrichtungen nach § 1a eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege zu sichern, |
6. |
die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach § 1a zu unterstützen, |
9. |
die Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen der Einrichtungen nach § 1a zu fördern. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Die Selbständigkeit der Träger von Wohn- und Betreuungsformen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
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