(1) 1Der Träger einer Einrichtung nach § 1a hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung gemäß § 5 Absatz 1 und 2 nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb, die Qualitätsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen. 2Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich werden:
1. |
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, |
2. |
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die aktuelle Belegung der Wohnräume, |
3. |
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren Einsatzort und regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, |
4. |
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe, |
5. |
der Erhalt, die Aufbewahrung, die Verabreichung von Arzneimitteln die außer bei Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 nach ärztlicher Anordnung erfolgt, einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, |
6. |
die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner, |
7. |
die für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung erstellten Förder- und Hilfepläne und die Umsetzung der danach erforderlichen Maßnahmen, |
8. |
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, |
9. |
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahmen Verantwortlichen und |
10. |
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahmen Verantwortlichen. |
3Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach Satz 1 verarbeitet werden.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 hat der Träger getrennt für jede von ihm betriebene Einrichtung zu machen und fünf Jahre aufzubewahren. 2Danach sind sie zu löschen. 3Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. 4Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 10 sind in der stationären Einrichtung vorzuhalten.
(3) 1Für ambulante Pflegedienste nach § 1c gilt Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 8, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Die Aufzeichnungen sind beim ambulanten Pflegedienst vorzuhalten.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen bleiben unberührt.