(1) 1Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt die nach der Schiedsamtsordnung bestellte Schiedsperson oder eine andere durch das Ministerium der Justiz anerkannte Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch, soweit dieses Gesetz nicht davon abweichende Regelungen trifft (obligatorische Streitschlichtung). 2Unter mehreren Gütestellen nach Satz 1 hat die antragstellende Partei die Auswahl.

 

(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle nach Absatz 1 entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).

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