(1) 1Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in
1. |
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1897), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840).[1] |
2. |
Streitigkeiten über Ansprüche wegen
|
3. |
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. |
2Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. |
Klagen nach §§ 323, 324,328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, |
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen, |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren, |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden, |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, |
6. |
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, |
7. |
Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung, |
8. |
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat. |
2Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
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