(1) 1Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in

 

1.

Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1897), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840).[1]

 

2.

Streitigkeiten über Ansprüche wegen

 

a)

der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

 

b)

Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

c)

Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

d)

eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

e)

der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

 

3.

Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

2Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

 

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf

 

1.

Klagen nach §§ 323, 324,328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

 

2.

Streitigkeiten in Familiensachen,

 

3.

Wiederaufnahmeverfahren,

 

4.

Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,

 

5.

die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

 

6.

Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,

 

7.

Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,

 

8.

Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

2Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

[1] Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVOBl. S. 831) gilt Artikel 1 Nr. 1 nicht für Klagen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen sind.

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