§§ 1 - 2 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in
2. |
Streitigkeiten über Ansprüche wegen |
3. |
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. |
2Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen, |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren, |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden, |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, |
6. |
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, |
8. |
Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat. |
2Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 2 Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch
(1) Die Gütestelle erteilt auf Antrag eine unterschriebene Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, wenn
1. |
in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen ist, |
2. |
allein die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat, |
3. |
binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung und Zahlung des erforderlichen Vorschusses das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, |
4. |
die Gütestelle die Ausübung des Amtes nach § 18 der Schiedsordnung oder deshalb ablehnt, weil die Voraussetzungen nach § 1 dieses Gesetzes nicht vorliegen. |
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
1. |
die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, |
2. |
Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, |
3. |
die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung. |
§§ 3 - 9 Zweiter Teil
§ 3 Gütestellen
(1) Gütestellen sind
1. |
alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht Parteivertreterinnen oder Parteivertreter sind, sowie sonstige Gütestellen, die Streitbeilegungen betreiben (allgemeine Gütestellen), |
2. |
die Schiedsämter nach der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), und |
3. |
die anwaltlichen Gütestellen nach § 6. |
(2) Gütestellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 sind auch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
§ 4 Auswahl der Gütestelle
(1) 1Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich an eine allgemeine Gütestelle nach § 3 Nr. 1 wenden. 2Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
(2) 1Können sich die Parteien nicht auf eine allgemeine Gütestelle einigen, ist das Schlichtungsverfahren von einer Gütestelle nach § 3 Nr. 2 oder 3 durchzuführen. 2Unter mehreren örtlich zuständigen Gütestellen hat die antragstellende Partei die Wahl.
§ 5 Schiedsämter
Für das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt nach § 3 Nr. 2 gelten die §§ 14 bis 34 und 41 bis 49 der Schiedsordnung entsprechend.
§ 6 Anwaltliche Gütestellen
(1) Gütestelle nach § 3 Nr. 3 ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der auf Antrag durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist.
(2) 1Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet hat, Schlichtung als ...