(1) Die Gebühr für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der anwaltlichen Gütestelle beträgt 65 Euro; kommt ein Vergleich zustande, beträgt sie 130 Euro.

 

(2) 1Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen steht der anwaltlichen Gütestelle eine Pauschale von 15 Euro zu. 2§ 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 der Schiedsordnung gilt entsprechend.

 

(3) Die anwaltliche Gütestelle hat ferner Anspruch auf Ersatz der auf die Gebühren und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht unerhoben bleibt.

 

(4) 1Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154),[1] [Bis 14.04.2022: Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400)] erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. 2In diesem Fall erstattet die Landeskasse der Gütestelle die Vergütung. 3§§ 4 bis 6 des Beratungshilfegesetzes[2] [Bis 14.04.2022: §§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, §§ 5 und 6 des Beratungshilfegesetzes] finden entsprechende Anwendung.

 

(5) 1Ist der Gütestelle die Vergütung nach Absatz 4 Satz 2 erstattet worden, geht der Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus der Verurteilung der gegnerischen Partei in die Prozesskosten im nachfolgenden Gerichtsverfahren ergibt, insoweit auf die Landeskasse über. 2Diese macht den Anspruch nach den Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens geltend. 3In diesem Fall wird der Anspruch bei dem Gericht der Hauptsache angesetzt. 4Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskostengesetzes[3] [Bis 14.04.2022: § 5 des Gerichtskostengesetzes] entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 15.04.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 15.04.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 15.04.2022.

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