(1) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) 1Durch ordnungsbehördliche Verordnung können geregelt werden
2In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.
(3) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 2 zuständigen Behörde hinausgeht, so erlässt sie das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. 2Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.
(5) Durch Rechtsverordnung kann das für den Verkehr zuständige Ministerium regeln
1. |
die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten und |
2. |
die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten. |
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