(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 die Bezeichnung der Uferlinie beseitigt oder verändert,

 

2.

entgegen § 16 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

 

3.

entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Gewässer ohne Genehmigung befährt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt,

 

4.

entgegen § 22 Absatz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet, wesentlich verändert, betreibt, stilllegt[1] oder beseitigt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt[2],

 

5.

entgegen § 23 Absatz 1 oder 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage oder einer Anordnung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,

 

6.

entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 seiner Pflicht zur Anpassung der Anlage nicht nachkommt,

 

7.

entgegen § 25 Absatz 1[3] [Bis 17.05.2021: Absatz 2] die Anlage nach Anordnung nicht beseitigt oder den früheren Zustand nicht wieder herstellt oder entgegen § 25 Absatz 2s[4] [Bis 17.05.2021: Absatz 3] Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

 

8.

entgegen § 26 Satz 1 eine Anlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

 

9.

entgegen § 29 Absatz 4 nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und der Festpunkte sorgt, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt,

 

10.

entgegen § 30 aufgestautes Wasser ablässt,

11.[5]

 

11.

im Gewässerrandstreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ohne Befreiung den Verboten nach § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, entgegen den Verboten nach § 31 Absatz 2 ohne Befreiung Dünge- und Pflanzenschutzmittel einsetzt oder Ackerbau betreibt oder im Gewässerrandstreifen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 ohne Befreiung dem Verbot nach § 31 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

12.

entgegen § 40 Absatz 1 Anlagen nicht nach dem dort vorgeschriebenen Stand der Technik errichtet oder errichten lässt oder betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen § 40 Absatz 3 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst,

 

13.

entgegen § 41 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

 

14.

entgegen § 42 Absatz 1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt oder Untersuchungsergebnisse nicht vorlegt,

 

15.

entgegen § 49 Absatz 5 und 6, § 51 seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

16.

entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

17.

entgegen § 57 Absatz 1 und 2 Abwasseranlagen ohne die erforderliche Anzeige, Genehmigung oder Zulassung betreibt oder, im Falle der Genehmigungsfreiheit nach § 57 Absatz 2, eine nicht den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechende Anlage betreibt,

 

18.

[6]entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 58 Absatz 1 Satz 2 flüssige Stoffe in öffentliche oder private Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet,

Bis 17.05.2021:

18.

entgegen § 58 Absatz 1 und 2 Abwasser ohne Genehmigung einleitet oder entgegen § 58 Absatz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

 

19.

entgegen § 59 Absatz 2 seiner Pflicht zur Selbstüberwachung nicht nachkommt [Bis 17.05.2021: oder Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt ] [7]oder entgegen § 59 Absatz 3 seiner Pflicht zur Überprüfung nicht nachkommt, Mängel nicht unverzüglich abstellt oder seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,

 

20.

[Bis 17.05.2021: entgegen § 76 Absatz 2 nicht seiner Pflicht nachkommt, Anlagen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen oder ] [8]entgegen § 76 Absatz 1[9] [Bis 17.05.2021: Absatz 3] Satz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder betreibt oder entgegen § 76 Absatz 3[10] [Bis 17.05.2021: Absatz 5] nicht seiner Pflicht zur Selbstüberwachung oder zur Vorlage des Sicherheitsberichts nachkommt,

 

21.

entgegen § 78 Absatz 2, 3 oder 5, § 77 Satz 3 seiner Pflicht zur Unterhaltung oder Sanierung oder Wiederherstellung des Deiches oder anderer Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt,

 

22.

entgegen § 84 Absatz 3 Anlagen zur Wasserversorgung oder Abwasseranlagen oder Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ohne Befreiung nicht entsprechend den Anforderungen errichtet und betreibt oder innerhalb der Fristen nicht nachrüstet,

 

23.

[11]entgegen den Verboten des § 82 Absatz 1 auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ohne Befreiung handelt,

 

24.[12] [Bis 17.05.2021: 23.]

entgegen § 89 Absatz 2 Daten nicht zur Verfügung stellt,

 

25.[13] [Bis 17.05.2021: 24.]

entgegen § 100 Absatz 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

25.[14]

 

25.

entgegen § 122 Absatz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt...

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