(1) 1Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1[1] [Bis 17.05.2021: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2] des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Absatz 5[2] [Bis 17.05.2021: Absatz 3 Satz 1] des Wasserhaushaltsgesetzes zu prüfen sind, schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach § 78 Absatz 5[3] [Bis 17.05.2021: Absatz 3 Satz 1] des Wasserhaushaltsgesetzes ein. 2Die zuständige Behörde hat im Einvernehmen mit der für die Genehmigung nach § 78 Absatz 5[4] [Bis 17.05.2021: Absatz 3] des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen Behörde zu entscheiden.

 

(2) 1Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum nach § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a[5] [Bis 17.05.2021: Absatz 3 Nummer 1] des Wasserhaushaltsgesetzes kann bei kleinen Eingriffen über ein Hochwasserschutzregister mit Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich erfolgen. 2Das Hochwasserschutzregister führt die zuständige Behörde. 3Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hochwasserschutzregister zu regeln, insbesondere

 

1.

das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,

 

2.

die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall und

 

3.

die Kostenerstattung.

 

(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind

 

1.

Anlagen zur Trinkwasserversorgung so zu errichten und zu betreiben, dass sie auch bei Hochwasser so betrieben werden können, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, es sei denn, die Versorgung wird bei Hochwasser sichergestellt durch andere Anlagen, die die Anforderung erfüllen oder außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegen; vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung sind bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten;

 

2.

Abwasseranlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben; vorhandene Abwasseranlagen sind bis zum 31. Dezember 2027[6] [Bis 17.05.2021: 2021] entsprechend nachzurüsten.

3.[7]

 

3.

Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so zu errichten und zu betreiben, dass wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. 2Vorhandene Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend nachzurüsten.

2Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. 3Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[7] Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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