(1)[1]

 

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch solche Gebiete, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.

 

(1[2] [Bis 17.05.2021: 2] ) 1Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. 2Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. 3Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung [Bis 17.05.2021: in ihrem Amtsblatt] [3] auf die Auslegung und die Möglichkeit der Stellungnahme hin. 4Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, die Unterlagen nach Satz 3 für zwei Monate auslegen. 5Im Übrigen ist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

 

(2[4] [Bis 17.05.2021: 3] ) 1Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

 

1.

Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und

 

2.

Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

1Die Überschwemmungsgebiete nach Satz 1 werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. 2Die zuständige Behörde legt die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

 

(3[5] [Bis 17.05.2021: 4] ) 1Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. 2Für Gebiete nach Satz 1 gilt § 84 entsprechend. 3Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der förmlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder Einstellung des Festsetzungsverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung.

[1] Abs. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.05.2021.

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