(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer und in Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
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die Ermittlung der Abwassermenge und der Abwasserzusammensetzung, |
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Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probeentnahmen und |
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die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist und in welcher Art und in welchem Umfang die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind. |
(2) 1Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. 2Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass ein zur Selbstüberwachung verpflichteter Indirekteinleiter die erforderlichen Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.
(2) 1Wer nach den §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 58 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes genehmigungspflichtig Stoffe und Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. 3Der Einleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen.
(3) 1Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltgesetzes [Bis 17.05.2021: Wasserhaushaltsgesetzes] zu betreiben. 2Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 56 Absatz 2 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. 3Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. 4Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. 5Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über
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die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, |
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die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung beziehungsweise Aberkennung der Sachkunde durch die zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen, |
3. |
die Anforderungen an die Anerkennung und Aberkennung der Eignung von Schulungsinstitutionen durch die zuständige Behörde und |
4. |
den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen. |