(1) 1Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Zur Durchführung der Aufgabe können Einrichtungen und Anlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen und Anlagen überlassen werden. 3Die Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung und die Veräußerung von Einrichtungen und Anlagen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen und Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

 

1.

der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz dauerhaft sicherzustellen,

 

2.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und

 

3.

sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Einrichtungen und Anlagen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden.

5Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die obere Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. 6§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 71b Abs. 3 und 4 VwVfG gelten entsprechend.

 

(2) 1Eine Weiterübertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie eine Veräußerung der zur Wasserversorgung erworbenen und errichteten Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Überlassung der Nutzung hieran ist unzulässig, außer

 

1.

in der Form der Rückübertragung sowie der Rückveräußerung der erworbenen und der Veräußerung der errichteten Einrichtungen und Anlagen an die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten, oder

 

2.

wenn die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten zustimmen.

2Für den Erwerb der von dem Dritten auf seine Kosten errichteten Einrichtungen und Anlagen dürfen keine Gegenleistungen gefordert und vereinbart werden, die eine angemessene Entschädigung für die Übernahme der Einrichtungen und Anlagen übersteigen. 3Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt.

 

(3) Die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Einrichtungen und Anlagen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.

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