(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 WHG ist die für die Zulassung der Gewässerbenutzung nach § 19 zuständige Wasserbehörde.

 

(2) 1Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden, die Einleitung von dem nach § 57 Verpflichteten im Einzelfall nach seiner Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist und diese Genehmigung den Anforderungen des § 58 Abs. 2 WHG entspricht. 2Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben im Übrigen unberührt.

 

(3)[1] 1Der nach § 57 Verpflichtete regelt durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung seiner Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. 2Werden durch Abwasser eines Einleiters besondere oder größere Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung erforderlich, so kann insbesondere ein finanzieller Ausgleich für die dadurch veranlassten Bau- und Folgekosten sowie eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt werden.

Bis 30.06.2020:

(3) Der nach § 57 Verpflichtete regelt durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung seiner Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.

 

(4) Werden einem Indirekteinleiter nach § 58 WHG Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

[1] Abs. 3 geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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