(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen, Landungsstegen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über
1. |
das Verhalten im Verkehr auf den schiffbaren Gewässern erster Ordnung und den schiffbaren Außentiefs; |
2. |
das Verhalten in den öffentlichen Häfen und auf Landungsstegen; |
3. |
die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen; |
4. |
die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führerinnen und Führern von Wasserfahrzeugen; |
5. |
das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4. |
2Die Nummern 3 bis 5 gelten auch für den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung.
(2) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. 2Die Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. 3Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) 1Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. 2Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen.