(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Verkehrsbehörde für die in § 100 genannten Aufgaben, soweit diese
1. |
die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs, |
2. |
die landeseigenen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, |
3. |
die übrigen öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 95 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Tatbestände |
betreffen.
(2) 1Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie sind Verkehrsbehörden nach § 96 Absatz 6 Satz 2.
(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann
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durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen, |
2. |
in der Verordnung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen, |
3. |
abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln. |
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