(1) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, über den Bestand an gefördertem sozialem Wohnraum eine Wohnungsbindungskartei zu führen. 2Hierzu hat sie folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnung erforderlich ist:

 

1.

Förderobjekt,

 

2.

Förderempfänger,

 

3.

Nutzer,

 

4.

Wohnberechtigung der Nutzer,

 

5.

Förderung,

 

6.

Belegungsbindung,

 

7.

Mietbindung,

 

8.

Erlaubnis für die Aufhebung von Bindungen,

 

9.

mittelbare Belegung,

 

10.

Geldleistung bei Verstößen,

 

11.

Ende der Belegungs- und Mietbindung,

 

12.

kommunale Förderung.

 

(2) 1Die Wohnungsbindungskartei ist in elektronischer Form auf der Grundlage einer landesweit einheitlichen digitalen Plattform zu führen. 2Bis zu deren Verfügbarkeit ist die Wohnungsbindungskartei dezentral auf geeignete andere Weise zu führen.

 

(3) 1Nach Verfügbarkeit einer landesweit einheitlichen digitalen Plattform sind die Daten zu neuen Förderungen ausschließlich in elektronischer Form zu erfassen. 2Die Daten zu Förderungen, die zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bereits gewährt wurden, sind nachträglich in die landesweit einheitliche digitale Plattform zu übertragen.

 

(4) Die Daten nach Absatz 1 sind in der Wohnungsbindungskartei nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende der Bindungen zu löschen.

[1] § 20 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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