(1) 1Ist eine Mietwohnung entgegen § 15 Absatz 1 überlassen worden, ohne dass vorher eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 4 erteilt wurde, und hätte der Mieter dies unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zumindest wissen können, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnberechtigten zu überlassen. 2Kann der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von dem Mieter, der die Wohnung entgegen § 15 besitzt, die Räumung der Wohnung verlangen.

 

(2) Wer gebundenen Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechende bauliche Änderungen vornimmt, ohne dass vorher eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 erteilt wurde, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

[1] § 25 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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