Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Kündigung eines Versicherungsvertrags

 

Normenkette

VVG § 207

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen 120 C 310/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen IV ZR 94/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Prämienzahlung für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2009 aus einer von der Beklagten zugunsten ihrer beider Töchter abgeschlossenen privaten Krankenversicherung nebst Pflegeversicherung, von der die Beklagte der Ansicht ist, diese mit Schreiben vom 11.03.2009 wirksam gekündigt zu haben. § 13 Abs. 10 der AVB der Klägerin, der in Satz 3 für die Wirksamkeit der Kündigung das Erfordernis aufstellt, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben, sei unwirksam. Jedenfalls aber seien die beiden Töchter im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung über die Kündigung informiert gewesen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 (Bl. 109 ff. d.A.), mit dem die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Prämien in Höhe von insgesamt 2.576,22 € nebst Säumniszuschlag, Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde.

Auf die Einlegung der Berufung durch die Beklagte hin haben die Parteien zweitinstanzlich ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte vertiefend wiederholt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 -

abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem von den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag des Jahres 2005 einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge in Höhe von zuerkannten 2.576,22 € für den Beitragszeitraum 01.02. bis 31.12.2009.

Zu Begründung kann auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

a) Entgegen der mit der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung der Beklagten verstößt § 13 Abs. 10 der AVB der Klägerin, der den Nachweis der Kenntnis der betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung verlangt, nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

aa) Insbesondere ist § 13 Abs. 10 der AVB der Klägerin nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der §§ 207, 208 VVG. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch die Neufassung des § 207 VVG die noch von § 178 n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. geforderte Erbringung des Nachweises durch den Versicherungsnehmer, dass alle versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben, mit der Folge, dass § 13 Abs. 7 MB/KK 2008 bzw. § 13 Abs. 10 MB/KT 2009 sowie die entsprechenden Klauseln der MB/KT und insbesondere § 13 Abs. 10 der AVB der Klägerin gegen § 208 VVG verstoßen würden und damit unwirksam wären, nur scheinbar entfallen.

Ließ der Wortlaut des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. noch ausdrücklich die Forderung des Nachweises der Kenntniserlangung zu, lautet der Wortlaut des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG nur noch dahingehend, dass die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben müssen, während die genannten Klauseln der einschlägigen Bedingungswerke - vorliegend § 13 Abs. 10 der AVB der Klägerin - nach wie vor die Erbringung des Nachweises der Kenntnis der versicherten Personen durch den Versicherungsnehmer vorsehen.

Dies ist richtiger Ansicht nach jedoch auch nach neuem Recht nicht zu beanstanden (so auch Hütt, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2009, § 207 VVG Rn. 16). Zwar darf von den Anforderungen des § 207 VVG, da dieser gemäß § 208 VVG halbzwingend ist, nicht abgewichen werden, und verlangt wird - wie von der Beklagten unter Ziff. II. 1. Ihrer Berufungsbegründung zutreffend dargestellt - in der genannten Klausel der Klägerin der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, also allein vom Wortlaut her betrachtet eine Mehrbelastung des Versicherungsnehmers. Diesen müsste er jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung erbringen, de...

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