Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Beschluss vom 18.04.2005; Aktenzeichen UR II 12/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer des Anwesens Sonnenstr. 19 in Maxhütte-Haidhof.
Die Wohnung im Erdgeschoß ist Sondereigentum der Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen; die Wohnung im ersten Obergeschoß befindet sich im Eigentum des Antraggegners und Beschwerdeführers.
Der Dachboden des Hauses ist nur über eine Einschubtreppe zu erreichen, die sich im Flur der Wohnung im ersten Obergeschoß befindet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 18.04.2005, zugestellt am 21.04.2005 wurde der Antragsgegner wie folgt verurteilt:
- „Der Antragsgegner wird verpflichtet, das regelmäßige Betreten in Abständen von jeweils 6 Monaten des über seiner Wohnung im Anwesen Sonnenstraße 19 in 93143 Maxhütte-Haidhof, Obergeschoß, liegenden Dachbodens durch die Antragstellerinnen nach vorhergehender Ankündigung und Absprache zur Überprüfung des Daches zu dulden und zu diesem Zweck Zutritt zu seiner Wohnung und der in der Zimmerdecke des Flurs seiner Wohnung befindlichen Einschubtreppe zum Dachboden und deren Benutzung für jeweils maximal 3 Stunden zu gestatten.
- Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Antragstellerinnen zu gestatten, sich bei dem vorgenannten Betreten des Dachbodens von einem Fachmann begleiten zu lassen.”
Hiergegen legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.05.2005, eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf per Fax am selben Tag, sofortige Beschwerde ein.
Er bringt vor, dass es sich bei dem Dachraum um Sondereigentum des Antraggegners handle; die Antragstellerinnen hätten kein Recht zum Betreten dieses Daches.
Durch das vom Amtsgericht Schwandorf zugesprochene Betretungsrecht würde das Eigentum des Antraggegners entwertet; es läge eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung vor.
Der Beschwerdeführer stellt folgenden Antrag:
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 18.04.2005 wird aufgehoben.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen beantragen:
Die sofortige Beschwerde des Antraggegners wird zurückgewiesen.
Sie bringen vor, die Entscheidung des Amtsgerichts Schwandorf sei zurecht ergangen; der Dachboden befinde sich im Gemeinschaftseigentum. Ein Zutrittsrecht sei unerlässlich, um festzustellen, inwieweit Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Am 25.07.2005 fand vor dem LG Amberg die mündliche Verhandlung statt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf ist zulässig gemäß §§ 45 WEG, 22 Abs. 1 FGG, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 18.04.2005 ist zurecht ergangen und nicht zu beanstanden; auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
1. Bei dem streitgegenständlichen Dachboden handelt es sich um Gemeinschaftseigentum nach § 1 Abs. 5 WEG, das heißt um einen Gebäudeteil, der nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten steht (vgl. dazu auch § 1 Abs. 2 Anlage zur Teilungserklärung vom 13.03.1987). Der Dachboden gehört insbesondere nicht zum Sondereigentum des Beschwerdeführers und Antraggegners.
Grundsätzlich kann zwar nach § 3 WEG Sondereigentum an einem Dachboden eingeräumt werden; dies ist hier jedoch nicht geschehen, so dass von der gesetzlichen Vermutung für Miteigentum ausgegangen werden muss.
In der Teilungserklärung ist vom Dachboden explizit nicht die Rede.
Der Dachboden gehört auch nicht als „Zubehörraum” zu den Räumen, die im Sondereigentum des Antraggegners und Beschwerdeführer stehen.
Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass eine Änderung oder Beseitigung des Dachbodens vorgenommen werden kann, ohne eine Änderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu bewirken (§ 5 Abs. 1 WEG).
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, dadurch dass der Dachraum nur über das Sondereigentum des Antraggegners und Beschwerdeführers betreten werden kann.
Bei einem nicht ausgebauten Dachgeschoß, bei dem ein Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer von der tatsächlichen Seite nicht in Betracht kommt, spielt der Zugang keine maßgebliche Rolle (BayObLG, Beschluss vom 08.05.1991; NJW RR 290, 81).
2. Nach § 14 Abs. 4 WEG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Diese Vorschrift berührt den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, sodass die beiderseitigen Interessen sorgfältig unter Berücksichtigung diese Gesichtspunkt abgewogen werden müssen. Das vom Erstgericht ausgesprochene Betretungsrecht ist auch...