Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.066,37 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je-weils 232,05 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009, aus jeweils weiteren 154,70 Euro seit dem 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 7.194,43 Euro seit dem 31.07.2009 und aus weiteren 603,70 Euro seit dem 21.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb Spielcasinos in zwei unterschiedlichen Ladenlokalen. Mit Überlassungs- und Fernüberwachungsvertrag vom 05.09./20.09.2006 leaste er eine Überwachungsanlage zu einer monatlichen Gebühr von 195,00 Euro zzgl. MWSt. (Vertrags-Nr. 8609788). Mit weiterem Vertrag vom 30.09./19.10.2007 (Vertrags-Nr.: 8711372) leaste er eine weitere Überwachungsanlage zu einem monatlichen Preis von 130,00 Euro zzgl. MWSt. Gemäß § 3 der Vertragsbestandteil gewordenen allgemeinen Vertragsbedingungen kam der Vertrag zwischen dem Kunden und der F1, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sowie mit der F2 zustande. § 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen sah jeweils eine Mindestlaufzeit vor, bei dem Vertrag Nr. 8609788 von 54 Monaten, bei dem Vertrag Nr. 8711372 von 48 Monaten. Eine ordentliche Kündigung war gem. § 9 Nr. 1 der AVB erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit möglich, gesonderte Regelungen gab es für die unabhängig davon mögliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in § 9 Nr. 2 und 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Neben der Überlassung von Überwachungsgeräten beinhaltete der Vertrag die Verpflichtung der F2, eine durchgehende Fernüberwachung der Räumlichkeiten des Beklagten durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2008 (Bl. 25 d. A.) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages Nr. 8609788. Hintergrund dieser Kündigung war der Umstand, dass das Ladenlokal, welches überwacht wurde, zum 30.11.2008 aufgegeben wurde (vgl. Bl. 30 d. A.). Eine Rückgabe der Überwachungsgeräte erfolgte nicht, auch die Leasingraten wurden zunächst weiterhin bezahlt.
Ab Mai 2009 blieben die vertraglichen Zahlungen jedoch aus bzw. erfolgten Rücklastschriften durch die Bank des Beklagten. Der Kläger mahnte die Zahlungen jeweils am 09.06. und 07.07.2009 hinsichtlich beider Verträge erfolglos an. Mit zwei Schreiben vom 27.07.2009 kündigte der Kläger daher beide Verträge mit Wirkung zum 31.07.2009 und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 10.08.2009 zum Ausgleich der offenen Raten, zur Rückgabe der Geräte und zur Zahlung des errechneten Ablösebetrages auf. Dieser lag hinsichtlich des Vertrages Nr. 8609788 bei 3.666,51 Euro, hinsichtlich des Vertrages Nr. 8711372 bei 3.527,91 Euro. Eine weitere anwaltliche Zahlungsaufforderung erfolgte mit Schriftsatz vom 20.03.2010 unter Fristsetzung zum 05.04.2010.
Bezüglich des Vertrages Nr. 8711372 trat die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten an die Firma F2 mit Vereinbarung vom 29.08./07.09.2009 ab. Gemäß Erklärung vom 14.10.2010 (Bl. 39 d. A.) erfolgte wiederum eine Rückabtretung der Ansprüche an die Klägerin.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei infolge der Rückabtretung hinsichtlich beider Verträge aktiv legitimiert. Sie behauptet, die geschuldeten Leistungen seien mangelfrei erbracht worden, seitens des Beklagten seien nie Mängel gerügt worden. Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2008 sei wegen der vereinbarten Mindestlaufzeit des Vertrages unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.176,07 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus jeweils 232,05 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 aus Vertrag 8609788
- aus jeweils 154,70 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 aus Vertrag 8711372
und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus einem Betrag von 3.527,92 Euro ab dem 31.07.2009 aus Vertrag 8711372
- aus einem Betrag von 3.666,51 Euro ab dem 31.07.2009 aus Vertrag 8609788
- aus einem Betrag von 713,40 Euro ab dem 05.04.2010
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet zu dem Vertrag vom 05.09./20.09.2006 mit der Nr. 8609788, entgegen der mündlichen Absprachen seien seitens der Klägerin die Aufschaltkosten bezüglich des bisherigen Anbieters in Höhe von 382,80 Euro brutto sowie die eingezahlte Vormiete in Höhe von 98,78 Euro brutto nicht erstattet worden. Zudem seien die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen. Die Tastaturklappe der Zentrale der Alarmanlage sei defekt gewesen. Zudem sei eine gebrauchte Video-Überwachungsanlage eingebaut worden, hierfür auch nur zwei Kameras statt ursprünglich vereinbarter drei Kameras. Die Anlage sei technisch falsch angeschlossen worden, insbesondere sei sie vor dem ...