Entscheidungsstichwort (Thema)

Registersache. Beschwerde gegen die Verfügung des Registergerichts Augsburg vom 30.3.2005

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 61 AR 157/05)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 17.08.2005; Aktenzeichen 31 Wx 049/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Notars Kammer gegen die Verfügung des Amtsgerichts Augsburg, mit der die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB abgelehnt wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer meldete unter dem 16.3.2005, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 17.3.2005, unter der Anschrift „Mittlerer Graben 28, 86152 Augsburg” eine Zweigniederlassung der Fa. Tyrell Verwaltungs und Beteiligungs Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen im Handelsregister (Companies house, Cardiff) unter Nr. 5270288, zur Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg an. Zur Eintragung ins Handelsregister wurde u.a. angemeldet, daß der Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Mit Verfügung vom 30.3.2005 wies das Amtsgericht Augsburg darauf hin, daß nach seiner Auffassung die Regelung des deutschen Paragraphen 181 BGB auf die Organe einer englischen Private Limited Company nicht anwendbar sei und regte an, die Anmeldung insoweit zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 6.4.2005, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 7.4.2005, legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablehnung der Eintragung Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 11.4.2005 hat das Amtsgericht Augsburg der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vertretungsbefugnis der einzutragenden Gesellschaft richtet sich – auch hinsichtlich der einzutragenden Zweigniederlassung – ausschließlich nach englischem Recht. Dieses kennt kein dem deutschen Paragraphen 181 BGB entsprechendes Verbot des Selbstkontrahierens. Demgemäß ist nach dem anzuwendenden englischen Recht eine Befreiung hiervon logisch ausgeschlossen. Die abweichenden Entscheidungen des Landgerichts Freiburg (GmbHR 2005, S. 168 f) und der 1. Handelskammer des Landgerichts Augsburg (1HK T 3917/04) überzeugen demgegenüber nicht. Das Landgericht Freiburg merkt selbst die Unlogik seiner Entscheidung an und begründet sie ausschließlich mit der Interessenlage. Gerade diese spricht aber auch gegen eine Eintragung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, weil damit ein den tatsächlichen Rechtsverhältnissen nicht entsprechender Eindruck erweckt wird. Die englische Rechtslage zur Zulässigkeit des Selbstkontrahierens des Directors der Private Limited Company ist hochkomplex (vgl. Bachter, GmbHR 2005, S. 169 ff, und ZNoP 2005, S. 122 ff). Die Eintragung einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB würde einen der tatsächlichen Rechtslage nicht entsprechenden Anschein erwecken.

 

Unterschriften

Brand Vors. Richter am Landgericht, Kieser Handelsrichter, Kainz Handelsrichter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1697046

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