Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung einer Forderung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 11.08.2000; Aktenzeichen K 148/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Augsburg vom 11.8.2000 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Erinnerung in Abänderung des genannten Beschlusses als unzulässig verworfen wird.
II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der beteiligten Gläubigerin zu 1. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Augsburg vom 29.4.98 die Zwangsversteigerung der oben genannten Beschlagnahmeobjekte angeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 2.5.98 zugestellt, der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 4.5.98 im Grundbuch eingetragen.
Nach Durchführung eines Versteigerungstermins am 24.5.2000 bewilligte die Gläubigerin zu 1. vor Entscheidung über den Zuschlag mit Schreiben vom 30.5.2000 die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 7.6.2000 wurde der Zuschlag auf das im Termin abgegebene Meistgebot versagt und ausgesprochen, dass der Beschluss die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des von der Gläubigerin betriebenen Verfahrens hat.
Auf Betreiben der Beteiligten zu 2. ist die Zwangsverwaltung der Beschlagnahmeobjekte angeordnet. Die Beteiligten zu 2. leisteten an die Zwangsverwalterin gemäß Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts vom 31.3. und 12.7.2000 jeweils Beträge von DM 2.000,00. Mit Schreiben vom 10.4. und 25.7.2000 meldeten sie Ansprüche in Höhe dieser Zahlungen als bevorrechtigte Forderung an. Mit Schreiben vom 1.8.2000 teilte das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 2. mit, die Anmeldungen würden zurückgewiesen, eine Berücksichtigung in Rangklasse 1 des § 10 ZVG sei nicht möglich. Dagegen erhoben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 4.8.2000 „Erinnerung gemäß § 766 ZPO”. Der Rechtspfleger hat am 10.8.2000 eine Nichtabhilfeentscheidung erlassen und die Akten dem Vollstreckungsrichter vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 11.8.2000 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen am 21.8.2000 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 28.8.2000.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 593 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Vollstreckungsgericht hat der Einnerung der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihrer Forderungsanmeldung im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Allerdings war die Erinnerung ohne Sachprüfung bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Rechts ist vor dem Zuschlag nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Vollstreckungsgericht wie im vorliegenden Fall die Anmeldung ausdrücklich zurückgewiesen hat. Eine Beschwerde ist hinsichtlich der den Zuschlag nur vorbereitenden Entscheidung gemäß § 95 ZVG nicht statthaft. Im Gegensatz zur Auffassung des Vollstreckungsgerichts ist aber auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht zulässig, da eine selbständige Vollstreckungshandlung nicht vorliegt. Wie bei der Feststellung des geringsten Gebots handelt es sich vielmehr nur um eine unselbständige Zwischenentscheidung. Dem durch eine angeblich fehlerhafte Nichtberücksichtigung eines Anspruchs betroffenen Gläubiger verbleibt nur die Anfechtung des Zuschlags bzw. das Verfahren nach § 115 Abs. 2 ZVG (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 44 RN 10 und § 45 RN 8; Böttcher, ZVG, 2. Aufl., §§ 44, 45 RN 45 und § 95 RN 5).
Die Erinnerung der Beschwerdeführer war daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsmittel brachte den Beschwerdeführern trotz der vorgenommenen Änderung des angefochtenen Beschlusses keinerlei Erfolg.
In der Sache selbst erscheint eine differenzierte Behandlung der Kostenvorschüsse für das sog. „Hausgeld” geboten. So sind z.B. die Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhrgebühren, Wasser, Kanalgebühren, Regenwassergebühr, Allgemeinstrom, Kabelfernsehen, Bankgebühren u.ä. nicht solche zur Erhaltung oder notwendigen Verbesserung des Objekts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. Anders verhält es sich jedoch u.a. bei Prämien für Gebäudesachversicherungen und Kosten für tatsächlich durchgeführte Reparaturen, wozu im Einzelfall ein substantiierter Sachvortrag des anmeldenden Gläubigers erforderlich und auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts auch glaubhaft zu machen ist.
Beschwerdewert: § 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Bergemann Vizepräs. des LG wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert Haeusler Richter am LG, Haeusler Richter am LG, Wagner Richter am LG
Fundstellen
Haufe-Index 1366455 |
KTS 2001, 277 |
Rpfleger 2001, 92 |
NJOZ 2001, 1219 |