Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergehen nach BtMG. Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnung
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 22.12.2004; Aktenzeichen 4 Gs 1483/04) |
StA Bad Kreuznach (Aktenzeichen 1043 Js 9265/04) |
Tenor
Die Beschwerde des früheren Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.12.2004 wird als unbegründet verworfen.
Der frühere Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Am Freitag, den 26.03.2004 um 17:15 Uhr ist der frühere Beschuldigte … S. in Oberstdorf einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Ein bei ihm durchgeführter THC-Test verlief positiv und er gab an, zu Hause in seinem Zimmer noch eine kleine Menge Cannabis aufzubewahren.
Die Pl Oberstdorf nahm daraufhin mit der Pl Bad Kreuznach Kontakt auf und bat um die Durchsuchung der in Stromberg im Kreis Bad Kreuznach gelegenen Wohnung des S. S. Der Polizeibeamte PK W. informierte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach über den Sachverhalt. Diese ordnete die Durchsuchung mündlich an. Bei der Durchsuchung, die zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr durchgeführt wurde, wurden 0,5 Gramm Haschisch in einer Stifte-Box auf dem Schreibtisch des Beschuldigten gefunden und sichergestellt.
In seiner Beschuldigtenvernehmung, die an diesem Tag zwischen 19:00 Uhr und 19:15 Uhr bei der Pl Oberstdorf durchgeführt wurde, gab S. S. an, dass er am 17. oder 18.03.2004 einen Joint geraucht habe. Ein Kumpel habe ihm 1 Gramm Haschisch mitgebracht. Er habe nicht alles für den Joint gebraucht. Etwa 3 bis 4 Bekannte hätten an der Rauchrunde teilgenommen. Es sei so, dass er ab und zu einen Joint rauche, aber kein „Dauerkiffer” sei. Meist würden ihm Freunde etwas mitbringen, ab und an habe er auch einmal etwas gekauft.
Das Ermittlungsverfahren gegen S. S. wurde von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach am 29.06.2004 gemäß § 31 a BtMG eingestellt.
Am 06.12.2004 hat der frühere Beschuldigte die richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO und weiter die Feststellung beantragt, dass die Durchsuchung am 26.03.2004 rechtswidrig war.
Im Hinblick auf den Tatverdacht „Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum” sei die Durchsuchung nicht verhältnismäßig gewesen. Die Durchsuchungsanordnung habe nicht auf Gefahr im Verzug gestützt werden können, da kein Versuch unternommen worden sei, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Jedenfalls seien die maßgeblichen Umstände nicht zeitnah in den Akten dokumentiert worden. Auch inhaltlich genüge die Durchsuchungsanordnung mangels ausdrücklicher Angabe von Tatvorwurf, vermuteten Beweismitteln und ausdrücklicher Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht den Mindestanforderungen.
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnung vom 26.03.2004 wurde von dem Amtsgericht Bad Kreuznach am 22.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Gefahr im Verzug habe vorgelegen, da am 26.03.2004 noch kein richterlicher Bereitschaftsdienst in dem Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach eingerichtet gewesen sei. Angesichts der Tatsachen, dass der Beschuldigte unter BtM-Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt und selbst angegeben habe, bei ihm zu Hause befinde sich eine „kleine Menge” Cannabis, sei die Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig gewesen; der von dem Beschuldigten verwendete Begriff „kleine Menge” sage noch nichts über die tatsächliche Menge Haschisch aus.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der frühere Beschuldigte mit seiner am 05.01.2005 bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach eingegangenen Beschwerde. Der bisherige Vortrag wird mit weiteren Zitaten aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergänzt; so könne insbesondere die Annahme von Gefahr im Verzug nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, dass eine richterliche Entscheidung gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen sei.
Eine Durchsuchungsanordnung müsse unter Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel die Umstände darlegen, auf die sich die Gefahr des Beweismittelverlusts stütze. Es müsse erkennbar sein, dass der Beamte den Versuch unternommen habe, den Ermittlungsrichter zu erreichen.
Es bestehe eine Verpflichtung zur zeitnahen Dokumentation dieser Umstände.
Die Durchsuchungsanordnung, die im Übrigen angesichts des Tatvorwurfs unverhältnismäßig gewesen sei, sei hier aber überhaupt nicht begründet worden.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Durchsuchung sind von der Kammer eigenverantwortlich nachzuprüfen. Dies gilt auch für die Überprüfung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Anordnung einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug. Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum besteht nicht. Nur so kann dem von der Durchsuchung Betroffenen effektiver Rechtsschutz gewährt werden.
Die Kammer ist vorliegend in der Lage, die R...