Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Verfahrensgang
AG Rastatt (Entscheidung vom 15.04.2002; Aktenzeichen 3 C 484/01) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 15.04.2002 - 3 C 484/01 - im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.213,20 EUR (i. W. eintausendzweihundertdreizehn Euro/zwanzig Cent) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ..., der durch Rechnung vom 07.11.2001 gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde, in Höhe von 93,41 EUR freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat über den außerprozessual durch die Beklagte bereits geleisteten Schadensersatz hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.213,20 EUR an Mietwagenkosten sowie auf Freistellung für eine Gebührenrechnung des Rechtsanwalts Dr. van der V. in Höhe von 93,41 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F., Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Soweit die Klägerin einen höheren Schadensersatz geltend machte, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens, der ihr durch den Verkehrsunfall vom 25.06.2001 in ... auf der Bstraße entstanden ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F., Artikel 229, § 8 Abs. 1 EGBGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Der Verkehrsunfall wurde unstreitig dadurch verursacht, dass M O mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in B auf der Bstraße auf die Gegenfahrbahn geriet und den Pkw der Klägerin auf der gesamten linken Fahrzeugseite streifte und dadurch beschädigte. Die Klägerin trifft an diesem Unfall kein Mitverschulden. Bei der gemäß § 17 StVG a.F. vorzunehmenden Abwägung der Betriebsgefahren beider Unfallfahrzeuge tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges aufgrund des groben Verschuldens des Unfallgegners zurück, so dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den gesamten Schaden zu tragen hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
2.
Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der ihr aufgrund des Unfallgeschehens entstandenen Mietwagenkosten in Höhe weiterer 1.213,20 EUR (2.372,81 DM) verlangen, da der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.572,81 DM entstanden sind und die Beklagte hierauf außergerichtlich 3.200,00 DM bezahlt hat. Diese Kosten beruhen auf der vertraglichen Vereinbarung mit der Vermieterin, der Firma ... GmbH & Co. KG. Diese Kosten waren auch erforderlich, um einen Schadensausgleich herbeizuführen. Insbesondere konnte die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen bei Bedarf ein Taxi zu bestellen.
a)
Die Klägerin unterzeichnete am 02.07.2001 in den Geschäftsräumen einer Reparaturwerkstatt in ... einen von einem Mitarbeiter der Firma ... GmbH & Co. KG vorgelegten Mietvertrag, der die Vermietung eines Fahrzeuges der Gruppe 5 gemäß der Fahrzeuggruppeneinteilung der Schwacke-Liste und einen täglichen Mietzins gemäß der Unfallersatzwagenpreisliste der ...-Mietwagengruppe in Höhe von 298,00 DM zum Inhalt hatte. Das Fahrzeug nutzte die Klägerin bis zum 14.07.2001. An diesem Tag mietete die Klägerin ein anderes Fahrzeug der Firma ... GmbH und Co. KG an, das der Fahrzeuggruppe 7 der Schwacke-Liste zuzuordnen war. Hierfür wurde ein täglicher Mietzins in Höhe von 405,00 DM vereinbart. Dieses Fahrzeug gab die Klägerin am 16.07.2001 zurück. Dieser zweite Mietvertrag wurde der Klägerin von einem Mitarbeiter der Firma ... GmbH und Co. KG in deren Geschäftsräumen in ... vorgelegt und von der Klägerin bei Abholung des neuen Fahrzeugs unterzeichnet. Dies steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen ... in seiner Vernehmung vom 30.08.2002 zur Überzeugung des Gerichts fest. Somit wurden jeweils wirksame Mietverträge für die Zeiträume abgeschlossen, in denen die Klägerin das jeweils von der Firma ... GmbH & Co. KG angemietete Fahrzeug nutzte.
Sofern die Klägerin geltend macht, dass der beim Umtausch des Fahrzeugs am 14.07.2001 unterzeichnete Mietvertrag hinsichtlich der Höhe des zu dieser Zeit vereinbarten Mietzinses für das neu angemietete Fahrzeug auch auf die Zeit zurückwirke, in der sie ursprünglich einen niedrigeren Mietzins vereinbart und dementsprechend ein kleine...