Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Beschluss vom 17.03.2000; Aktenzeichen 4 O 29/00 KfH)

 

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluß des Landgerichts Baden-Baden – 4 O 29/00 KfH – vom 17.03.2000 wird bestätigt.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder unter Beachtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, nimmt die Verfügungsbeklagte als Verlegerin der Zeitschrift „…” wegen der Veröffentlichung eines Inserats über das Erzeugnis „…” in Heft Nr. 10/2000 vom 1. März 2000, Seite 17 auf Unterlassung in Anspruch – vgl. Anlage A 4, AS 67.

Mit diesem ganzseitigen Werbeinserat wird unter der Überschrift „Die erste Speck-Killer-Kapsel …: Traumfigur in 1 Woche!” das genannte Mittel u.a. mit folgenden Formulierungen beworben: „…”, der neue Fettfresser, hat Riesenkräfte, läßt die Pfunde ganz leicht purzeln, verringert das Körperfett enorm (rezeptfrei in Apotheken)… „gelang es einen Wirkstoff zu entwickeln, der den körpereigenen Stoffwechsel veranlaßt, übermäßige Nahrungszufuhr nicht mehr als Fettpolster anzulagern sondern in großen Mengen zu verbrennen” …

„… Dr. … fand zu dem neuen (in … enthaltenen) Wirkstoff heraus: Wenn Übergewichtige den neuen Wirkstoff einnehmen, werden sie in kürzester Zeit gertenschlank sicher, zuverlässig und mit hundertprozentigem Erfolg!”

„Probieren Sie es einfach selbst aus, wenn Sie …” einnehmen, kommt die Fettverbrennung sofort in Fahrt. Im Körper breitet sich ein angenehmes Wärmegefühl aus, Sie fühlen sich topfit … Während Ihr Körper unerwünschte Fettpolster auflöst und Energie daraus macht, fühlen Sie sich topfit. 24 Stunden am Tag, sogar wenn Sie schlafen! Perfekter kann man nicht abnehmen!

„… ist ein diätetisches Lebensmittel für den besonderen Zweck des Übergewichts. Es löst Fettpolster rein biologisch, ist also kein Medikament. Sie müssen auch keine Diät halten (Wenn Sie es dennoch tun, fließen die Pfunde um so schneller). Denn der Wirkstoff selbst sorgt dafür, dass Fett viel schneller verbrannt und in Energie umgesetzt wird …” – vgl. zum Gesamtinhalt des Inserats Anlage A 4.

Im unteren Abschnitt des Inserats werden einzelne „begeisterte Anwender” zitiert, zum Beispiel: „Ich nehme seit 10 Wochen 2 Kapseln … vor jeder Mahlzeit und habe schon 12 Kilo abgenommen – toll! …”.

Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 7.3.2000 – Anlage A 5 – erfolglos abgemahnt. Bereits zuvor hatte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf ein vergleichbares Inserat zu einem anderen Schlankheitsmittel mit Schreiben vom 25.2.2000 abgemahnt, woraufhin die Verfügungsbeklagte hinsichtlich des dort beworbenen Mittels eine näher konkretisierte Unterlassungserklärung abgab – vgl. Anlagen A 6 und A 7.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, er sei nach Maßgabe mehrfach bestätigter höchst richterlicher Rechtsprechung anerkanntermaßen klagebefugt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Werbung für das nunmehr in dem Inserat angebotene Mittel „…” verstoße zum einen gegen § 6 Abs. 1 NährwertkennzeichnungsVO und verletze somit gleichzeitig § 1 UWG. Zum anderen sei die Werbung grob täuschend im Sinne von § 3 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG, da es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, dass eine nachhaltige Reduzierung des Körpergewichts nur dadurch möglich sei, dass die Kalorienzufuhr ebenso nachhaltig eingeschränkt werde. Es gebe hingegen keine Produkte, die auf die Funktion des Körpers in der Weise einwirken, dass vorhandenes Fett einfach abgebaut und hierdurch direkt Schlankheit herbeigeführt werde.

Ein Mittel, das einfach Körperfett aus dem Körper herauslöse, widerspreche bereits gängigem Grundwissen zur Fettverbrennung über den Stoffwechsel. Diese allgemeine Erkenntnis sei auch einer Anzeigenredaktion ohne weiteres bekannt.

Gäbe es tatsächlich ein Mittel, was so massiv in den Fettstoffwechsel des Körpers eingreife, so dürfe ein solches Mittel ohnehin nur als Arzneimittel vertrieben werden, da ein massiver unkontrollierter Abbau von Fett zu Körperschäden im Sinne einer Mangelversorgung führen könne. Soweit mit der Werbung dem Mittel eine arzneiliche Funktion beigemessen werde, ergebe sich ein entsprechendes Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 c LMBG.

Der Verfügungskläger hat daher mit seiner Antragsschrift vom 16.3.2000 beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen Lebensmittel mit dem Hinweise auf deren schlankmachende Wirkung beworben werden, insbesondere das Inserat zu veröff...

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