Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung
Orientierungssatz
Eine Modernisierungsankündigung ist nur dann wirksam, wenn auch der Ist-Zustand der Wohnung zutreffend beschrieben wird, soweit dieser durch die Modernisierung verändert werden soll.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28. Mai 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 07. Mai 2004 - 15 C 186/04 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.668,72 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567ff. ZPO zulässig. Der Wert der Hauptsache ist bereits vom Amtsgericht auf 3.612 Euro festgesetzt worden und überschreitet die Schwelle von 600 Euro gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben. Der angegriffene Beschluss ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Mai 2004 zugestellt worden. Auch wenn kein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Akten gelangt ist, geht das Gericht von diesem Datum aus, da ausweislich des vom Beklagtenvertreter zurückgesandten Empfangsbekenntnisses ihm der Beschluss am selben Tage zugegangen ist. Die sofortige Beschwerde ist am 28. Mai 2004 bei Gericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Kosten des Verfahrens waren nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91a ZPO entsprechend dem mutmaßlichen Erfolg dem Kläger allein aufzuerlegen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Kläger hatte gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Duldung der Modernisierung aus § 554 Abs. 2 BGB, weil die Modernisierungsankündigung vom 15. August 2003 jedenfalls nicht den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprochen hat.
Die Modernisierungsankündigung erfasst nicht die individuellen Verhältnisse in der Wohnung der Beklagten (siehe dazu Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8.Aufl., § 554, Rn. 240). Die Beklagten haben für ihre Wohnung unwidersprochen gerügt, dass die derzeitige Ausstattung des Bades nicht korrekt beschrieben ist. Es kommt hierbei entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein darauf an, welchen Ausstattungsstand er erreichen will, sondern auch, welche Ausstattung zuvor gegeben ist. Nur anhand dieses Vergleichs können und müssen die Mieter einschätzen, ob sie die Modernisierung zu dulden haben. Werden hierzu falsche oder im Hinblick auf das gesamte Haus völlig pauschale Angaben gemacht, so erfüllt die Modernisierungsankündigung nicht mehr den beschriebenen Zweck und ist deshalb unwirksam.
Es ist für die formelle Wirksamkeit weiter zwingend erforderlich, dass in der Modernisierungsankündigung die angestrebte Mieterhöhung einschließlich der Betriebskosten angegeben wird (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8.Aufl., § 554, Rn. 263). Hier hat der Kläger keinerlei Betriebskosten angegeben, obwohl sich diese durch die Modernisierung der Heizung und den Einbau eines Fahrstuhls offensichtlich verändern werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Betriebskosten vom Verbrauchsverhalten der Beklagten abhängig und damit für ihn nicht zu berechnen wären. In einem solchen Fall sind zumindest Durchschnittswerte anzugeben. Auch dies ist unterblieben.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert von 1.668,72 Euro ergibt sich aus den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten nach einem Hauptsachewert von 3.612 Euro. Das sind 3 Gerichtsgebühren zu je 105 Euro, zusammen 315 Euro, sowie die Anwaltskosten, die für den Kläger 591,60 Euro (2,0 Gebühren zu je 245 Euro = 490 Euro + 20 Euro Portopauschale + 16% MwSt.) und für die Beklagten 762,12 Euro (2,6 Gebühren (Mehrvertretungszuschlag) zu je 245 Euro = 637 Euro + 20 Euro Portopauschale + 16% MwSt.) betragen.
Fundstellen