Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 3 C 441/99) |
Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 1.200,00 DM gemäß §519 b ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,00 DM nicht übersteigt (§511 a Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§519 b I S. 2 ZPO), denn der nach §511 a ZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 1.500,00 DM ist nicht erreicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. ZK 67, GE 1996, 470; ZK 62, GE 1992, 1291; ZK 63 – 63 S 17/00 –; ZK 61 – 61 S 32/99 –) ist der Wert einer Klage auf Duldung oder Unterlassung von Hundehaltung gemäß §3 ZPO mit nicht mehr als 800,00 DM zu bewerten.
Nichts anderes gilt für die entsprechende Klage gerichtet auf Duldung und Unterlassung der Katzenhaltung, denn das Interesse des Vermieters, das sich an den mit der Tierhaltung verbundenen möglichen Beschädigungen der Mietsache oder den denkbaren Belästigungen anderer Mieter orientiert und nach dem sich die Beschwer bemisst, ist für diesen Fall nicht stärker, sondern eher geringer zu bewerten.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte neben der Unterlassung der Tierhaltung zur Entfernung der zwei Katzen aus der Wohnung verurteilt worden ist. Zum einen wird die Beschwer durch den Umstand, dass die Beklagte zwei Katzen hält und widerklagend zudem die Erlaubnis zur Haltung dieser als auch noch eines Hundes begehrt, nicht derart vertieft, dass dies zu einer Vervielfachung der Beschwer führte. Zum anderen ist der Entfernungsantrag der Kläger im Ergebnis auf dasselbe Klageziel wie der Unterlassungsantrag gerichtet.
Anhaltspunkte für die Bemessung eines hinter der Klage stehenden materiellen Interesses der Kläger sind nicht erkennbar.
Nicht berücksichtigt werden kann für die Ermittlung des Wertes der Beschwer das von der Beklagten angeführte Affektionsinteresse. Denn dieses ist ohne Bezug zu dem konkreten Mietverhältnis nicht messbar und kann deshalb nicht zum Maßstab für die Bemessung des Streitwerts und damit der Beschwer gemacht werden (vgl. auch ZK 67, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Siegfried, Muratori, Wilhelmi
Fundstellen
Haufe-Index 1468083 |
NZM 2001, 41 |