Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldklage im Wohnungseigentumsverfahren: Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Festlegung des Wirtschaftsjahres. Wohngeldklage im Wohnungseigentumsverfahren: Belastung von Neueigentümern mit Verbindlichkeiten aus einer abgelaufenen Abrechnungsperiode. Wohngeldklage im Wohnungseigentumsverfahren: Umfang der Verwalterermächtigung zur Prozeßführung. Wohngeldklage im Wohnungseigentumsverfahren: Bindung eines Verfahrensbeteiligten durch eine Erledigungserklärung erster Instanz
Orientierungssatz
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann für die Jahresabrechnung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wirksam beschließen (Abgrenzung BGH, 20. September 2000, V ZB 58/99, ZMR 2000, 771).
2. Jedoch dürfen neue Eigentümer nicht über den Umweg der Aufrechnung mit Verbindlichkeiten aus einer abgelaufenen Abrechnungsperiode belastet werden.
3. Eine Verwalterermächtigung zur Vertretung der Gemeinschaft im gerichtlichen Wohngeldverfahren, beinhaltet nicht auch ohne weiteres ein Recht zur Geltendmachung der Forderung im fremden Namen für alle Wohnungseigentümer.
4. Ein Verfahrensbeteiligter im Wohngeldverfahren muß sich grundsätzlich an einer Erledigungserklärung in erster Instanz festhalten lassen (unwiderrufliche Verfahrenserklärung)
Nachgehend
KG Berlin (Beschluss vom 29.04.2002; Aktenzeichen 24 W 26/01) |
Fundstellen
Haufe-Index 1738075 |
ZMR 2001, 477 |
WE 2001, 246 |
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