Leitsatz (amtlich)
Zwar beginnt das gerichtliche Verfahren mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zugleich auch die entsprechende Verfahrensgebühr entsteht. Hierfür ist eine anwaltliche Tätigkeit während des gerichtlichen Verfahrens erforderlich.
Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr.
Zur Bemessung der Rahmengebühr im Bußgeldverfahren.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 01.12.2011) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember 2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer weitere Verteidigergebühren in Höhe von 160,65 Euro zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Landeskasse zu 1/3 und der Beschwerdeführer zu 2/3.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in B. vom 17. Februar 2011 eine Geldbuße in Höhe von 220 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Hiergegen legte der Betroffene durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 Einspruch ein. Nachdem ihm auf seinen Antrag von dem Polizeipräsidenten in B. (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) die Bußgeldakte übersandt worden war, trug der Verteidiger mit Schriftsatz vom 30. März 2011 vor, dass die zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung vorherrschende Temperatur von unter -20 C außerhalb der zulässigen Betriebstemperatur der Messanlage gelegen habe. Zugleich beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Nach Abgabe der Akten an die Amtsanwaltschaft Berlin und Vorlage durch diese an das Amtsgericht Tiergarten ersuchte der Amtsrichter die Verwaltungsbehörde um Ermittlungen hinsichtlich der von dem Verteidiger vorgetragenen Umstände. Wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhaltes gab das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 12. Juli 2011 die Sache gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurück. Diese stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein, wobei ihr nach dem Einstellungsbescheid vom 16. August 2011 die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zur Last fielen.
Der Betroffene begehrt die Festsetzung und Erstattung seiner notwendigen Auslagen in einer Gesamthöhe von 621,42 Euro. Im Einzelnen macht er folgende Beträge geltend:
Außergerichtliche Tätigkeit
Grundgebühr gemäß Nr. 5100 W RVG |
85,00 Euro |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 W RVG |
135,00 Euro |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5115 W RVG |
135,00 Euro |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 W RVG |
20,00 Euro |
Gerichtliches Verfahren
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 W RVG |
135,00 Euro |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 W RVG |
20,00 Euro |
Aktenversendungspauschale |
12,00 Euro |
Zwischensumme |
522.20 Euro |
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 W RVG |
99,22 Euro |
Endsumme |
621,42 Euro |
Die Verwaltungsbehörde setzte mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 - dem Verteidiger zugestellt am 14. Oktober 2011 - hiervon abweichend die zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt fest:
Grundgebühr gem. Nr. 5100 W RVG |
50,00 Euro |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 W RVG |
50,00 Euro |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5115 W RVG |
50, 00 Euro |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG |
20,00 Euro |
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 W RVG |
32,30 Euro |
Erstattungsbetrag |
202,30 Euro |
Gegen diese Festsetzung beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Oktober 2011 - gleichtägig bei der Verwaltungsbehörde eingegangen - gerichtliche Entscheidung.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 - dem Verteidiger formlos übersandt - verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet.
Hiergegen legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 - gleichtägig bei Gericht eingegangen - Rechtsmittel ein. Zur Begründung weist er auf einen in Bußgeldsachen im Allgemeinen nicht unbeträchtlichen Umfang anwaltlicher Tätigkeit hin. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hätten mindestens durchschnittlichen Verhältnissen entsprochen. Er habe sich mit den Systemvoraussetzungen, unter denen das Messgerät überhaupt zum Einsatz kommen durfte, ferner mit den Witterungsverhältnissen zur Tatzeit zu befassen gehabt. Die Bedeutung der Sache sei ebenfalls mindestens durchschnittlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf das drohende Fahrverbot, den drohenden Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister und die Höhe der Geldbuße. Zudem sei der Betroffene als Berufsfeuerwehrmann auf die Fahrerlaubnis angewiesen gewesen.
Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren gemäß Nr. 5109 W RVG entstehe kraft Gesetzes mit der Abgabe der Sache an das Gericht. Der Beschluss des Gerichts über die Rückübertragung der Sache an die Verwaltungsbehörde ...