Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 30.09.2005; Aktenzeichen 7 W 61/05)

 

Tenor

Wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Klage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet.

Der Antragsteller ist aufgrund des angeordneten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 80 InsO zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches nicht befugt Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung er mit der beabsichtigten Klage begehrt, betrifft das Grundstück … Tabarz, welches bis zur Freigabe durch den Antragsgegner am 3.2.2005 zur Masse des vorläufigen Insolvenzverfahrens gehörte. Soweit seitens des Antragstellers bezüglich dieses Grundstücks etwaige Schadensersatzansprüche entstanden sind, handelt es sich hierbei um einen sogenannten Neuerwerb im Sinne von § 35 InsO mit der Folge der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. Die Freigabe seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 3.2.2005 bezog sich ausdrücklich nur auf das Grundstück und nicht auf zuvor entstandene Schadensersatzansprüche des Antragstellers. Insoweit obliegt es den Insolvenzgläubigern entsprechend § 92 S. 2 InsO, zwecks Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner einen weiteren Insolvenzverwalter bestellen zu lassen.

Unabhängig von der fehlenden Verfügungsbefugnis des Antragsteller lässt sich weder eine Pflichtverletzung des Antragsgegners noch ein kausaler Schaden erkennen. Dem Antragsgegner oblag im Rahmen seiner Aufgaben als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.10.2004 grundsätzlich die Pflicht zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Grundstück in Tabarz betreffend lassen sich diesbezügliche Pflichtverletzungen nicht feststellen. Unstreitig bestand bei Übernahme des mit einem Hotel bebauten Grundstücks durch den Antragsgegner Ende Oktober 2004 kein Versicherungsschutz. Dieser erreichte allerdings eine vorläufige Deckungszusage der Signal Iduna Versicherung vom 28.10.2004 für die Dauer von 2 Monaten. Auch die mangelnde Versorgung des Gebäudes mit Strom ist dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen. Entsprechend dem Schreiben des Antragstellers vom 26.10.2004 (Anlage K 7) war das Hotel ohne Bewirtschaftung; es wurde nicht beheizt und verfügte auch nicht über Heizvorräte. Diesbezügliche Versäumnisse des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks einschließlich einer mangelnden Wartung der Heizung in Form der Entleerung der Heizungskörper und Zuleitungsrohre sind nicht dem Antragsgegner zuzurechnen. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass diesem nicht die Pflicht oblag, rückständige Rechnungen der Energieversorger zu begleichen. Bei einer entsprechenden Kostenübernahme, wie vom Antragsteller mit Schreiben vom 9.11.2004 entsprechend der Anlage K 9 begeht wurde, hätte er sich wegen Verstoßes gegen die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. zu diesem Kriterium: BGH NJW 1989, 1034, 1036).

Unabhängig davon, dass eine Pflichtverletzung des Antragsgegners nicht festzustellen ist, fehlt es an einem kausalen Schaden. Die Signal Iduna Versicherung kündigte den Versicherungsvertrag ausweislich des als Anlage B 25 eingereichten Schreibens vom 10.1.2005 nicht aufgrund ausstehender Versicherungsprämien sondern deshalb, da das Gebäude nicht von einem Hausmeister beaufsichtigt worden ist. Der Auszug des Hausmeisters beruhte indes auf dem seitens der Pächterin des Hotels nicht bezahlten Lohn und der mangelnden Beheizung der Wohnung, verursacht durch die Nichtbegleichung der Rechnungen der Energieversorger in der Vergangenheit.

Insgesamt lässt sich unabhängig von der fehlenden Verfügungsbefugnis des Antragstellers den geltend gemachten Schadensersatzanspruch betreffend weder eine Pflichtverletzung des Antragsgegners noch ein kausaler Schaden erkennen.

 

Unterschriften

Hellmuth Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1704248

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