Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Pflicht zur Duldung einer Heizungsmodernisierung in Ost-Berlin
Orientierungssatz
Da nach Auskunft des Statistischen Landesamtes nunmehr mindestens 67% der in Ost-Berlin gelegenen Altbauten eine Sammelheizung besitzen, dient deren Einbau lediglich der Herstellung eines allgemein üblichen Zustands im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB. Dem Mieter steht folglich der Einwand einer finanziellen Härte anlässlich einer Heizungsmodernisierung nicht mehr zu.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 18 C 400/01 - in Nr. 1 des Tenors geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Durchführung der nachfolgend beschriebenen Modernisierungsmaßnahme in ihrer Wohnung im Hause H Straße ..., ... B, Vorderhaus, 4. OG rechts, zu dulden:
Anschluss an die bereits im Hause errichtete Gaszentralheizungsanlage durch:
- Anbindung der Heizkörper an die Steigstränge über kurze horizontal oberhalb der Fußleisten verlegte Rohre aus Kupfer, die im Anschluss daran weiß gestrichen werden;
- Anbringung der profilierten Plattenheizkörper unter den Fenstern in den Räumen 2, 3 und 4 und in der hinteren Kammer sowie in der Küche und im Bad an der Wand zur Kammer, gemäß der anliegenden Skizze "VH 4. OG re Entwurf";
- die Herstellung einer Dämmung in den Fensternischen in Gestalt einer Verbundplatte aus Gipskarton und Mineralfaser;
- Ausstattung aller Heizkörper mit Abdeck- und Seitenverkleidung sowie Thermostatventilen;
- das Ausbauen der Schornsteine und Rückbau der Schornsteine im Dachgeschoss bis auf Dachgeschoss-Fußboden;
- Demontage und Entsorgung der Öfen, Verschließen der Schornsteinöffnungen;
- Herstellen eines Fußbodenausgleichs mit Dielung und Ergänzung der Scheuerleisten.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
Sie hat auch Erfolg.
Eine wirksame Klagerücknahme liegt nicht vor. Die Parteien wurden darauf im Beschluss vom 03. Februar 2003 hingewiesen. Inzwischen ist aus den weiteren Schriftsätzen ableitbar, dass die Klägerin den Rechtsstreit weiterführen will.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zu seiner Auslegung kann auch auf die eingereichte Skizze und die Beschreibungen zurückgegriffen werden.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Gaszentralheizungsanlage aus § 541b Abs. 1 BGB a.F.
Es ist vom Bestehen eines Mietvertrags zwischen den Parteien auszugehen. Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin unmittelbar aufgrund des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 20. Juli 1998 - 30 K 59/96 - in das Mietverhältnis, das zuvor zwischen der Beklagten und dem ... bestand, gemäß § 57 ZVG eingetreten ist. Selbst wenn man sich der Auffassung des Amtsgerichts Mitte aus dem gleich gelagerten Fall - 20 C 195/02 - anschließt, dass ein Übergang des Mietvertrags nicht erfolgen konnte, weil der ... den Vertrag nicht im Namen des Grundstückseigentümers abgeschlossen hatte, so ist die Klägerin jedenfalls nachträglich in den Mietvertrag dadurch eingetreten, dass er zwischen den hiesigen Parteien tatsächlich durchgeführt wurde. Die Klage auf Duldung zeigt auch, dass die Klägerin die Vermietung an die Beklagte will. Die Beklagte hat nichts gegen die Vermietereigenschaft der Klägerin vorgetragen. Der ursprünglich im Mietvertrag genannte K R hat den Vertrag nicht unterschrieben und ist im Übrigen bereits 1989 ausgezogen.
Die Maßnahmen sind ordnungsgemäß nach § 541b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. angezeigt.
Die Frist von zwei Monaten vor Beginn der Arbeiten ist eingehalten. Die Modernisierungsankündigung vom 27. März 2001 beschreibt die Maßnahmen (Nr. 1.1 der Ankündigung) ausführlich. Erläuternde Zeichnungen sind beigefügt. Die geplanten Ausführungstermine sind im Bauzeitenplan genannt. Die Art der Baumaßnahmen ist auch mit dem erstrebten Nutzen für die Mieter beschrieben. Die Entwicklung der Miete einschließlich der neu zu erwartenden Betriebskosten ist unter Nr. 13 "Voraussichtliche Miete nach Sanierung" aufgezeigt.
Eine Wohnwertverbesserung durch den Einbau einer Gaszentralheizung ist gegeben. Bislang sind zwei Gasheizungen und zwei Kohleöfen vorhanden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass in dem amtsgerichtlichen Verfahren - 17 C 1009/01 - entschieden worden sei, dass sie ihre bisherige Heizung behalten könne, denn dieses Verfahren einer einstweiligen Verfügung verpflichtete die Klägerin nur zu einer vorläufigen Instandhaltung. Sie ist dadurch nich...