Verfahrensgang
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2001 – 64 S 290/00 – wird aufrechterhalten.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
1. Klage
Nachdem der Kläger die ursprüngliche Klage hinsichtlich der Vorschüsse für kalte und warme Betriebskosten für September bis Dezember 1999 in Höhe von (4 × 435,00 DM =) 1.740,00 DM zurückgenommen hat, ist die verbleibende Klage begründet. Dem Kläger steht der erstinstanzlich zuerkannte Mietzinsanspruch gegen den Beklagten für die Monate September 1999 bis Januar 2000 in Höhe von 5.928,20 DM gemäß § 535 S. 2 BGB zu. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 (a.F.) BGB.
Der Beklagte hat in diesen Monaten unstreitig keinen Mietzins an den Kläger gezahlt, obwohl er zur Zahlung verpflichtet war und von dieser Verpflichtung nicht frei geworden ist. Der Beklagte kann sich wegen der aus seiner Sicht zu Unrecht verweigerten Erteilung der Genehmigung zur Untervermietung weder auf ein Zurückbehaltungsrecht noch auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger berufen. Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruches ist die Klageforderung auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 10.850,00 DM erloschen.
Der Vortrag des Beklagten zu den Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruches wegen der verweigerten Untervermietung ist aus mehreren Gründen unschlüssig und aus diesem Grunde nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. So hat bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte vorprozessual im Juni 1999 erst nach Abschluss des Untermietvertrages mit dem Zeugen … um die Genehmigung der Untervermietung ersucht hat. Dabei steht ihm nach § 549 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung zu. Außerdem hätte er den Untermieter konkret benennen müssen, was nicht geschehen ist, weshalb der Kläger die Untervermietung nicht genehmigen musste. Denn der Mieter hat keinen generellen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungsgenehmigung, weshalb er zur Erlangung der Genehmigung stets einen konkreten Interessenten benennen muss (vgl. OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 30. April 2001 mit Verweis auf KG, Rechtsentscheid vom 11. Juni 1992 – 8 RE-Miet 1946/92). Schon aus diesem Grund besteht der Schadensersatzanspruch in Höhe von (5 × 1.530,00 DM =) 7.650,00 DM als entgangener Untermietzins für die Monate August bis Dezember 1999 nicht.
Hinsichtlich der weiteren entgangenen Untermietzinsen für Januar und Februar 2000 in Höhe von (2 × 1.600,00 DM =) 3.200,00 DM besteht dieser Anspruch aus denselben Gründen ebenfalls nicht. Denn der Beklagte hat auch die Untermieter Bernau und Watroba nicht namentlich benannt. Außerdem hat der Beklagte nicht naher dargelegt, wie er die bereits dem Zeugen … vermieteten Räume auch diesen Zeugen überlassen wollte. Dies ist jedoch erforderlich, da die Zeugen dann keinen Mietzins geschuldet hätten, wenn sie die Räume nicht erhalten hätten (§ 535 S. 1 BGB), weshalb dem Beklagten dann auch kein Schaden entstanden wäre.
Soweit der Beklagte hilfsweise mit Verwendungsersatzansprüchen in Höhe von 11.916,00 DM gegen die Klageforderung aufrechnet, hat auch diese Aufrechnung nicht zum Erlöschen der Klageforderung gerührt. Denn dem Beklagten stehen derartige Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht zu.
Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Wohnung erst durch ihn bzw. die von ihm durchgeführten Arbeiten in einen bewohnbaren Zustand versetzt wurde, kommt ein Anspruch aus § 547 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Folgt man dem Vortrag des Beklagten, handelt es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, 2. Aufl., Teil I, § 547 RN 5). Denn notwendige Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift liegen nur vor, wenn sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache dienen, nicht aber, wenn die Maßnahmen dazu dienen, die Mietsache erst in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Übrigen kommt ein Anspruch aus § 547 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift des § 538 Abs. 2 BGB den Verwendungsersatzanspruch aus § 547 Abs. 1 BGB verdrängt (vgl. Schach in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, 2. Aufl., Teil I, § 538 RN 9 mit Verweis auf OLG Hamm, NJW 1985, 1847).
Soweit der Beklagte vorträgt, dass einige von ihm veranlasste Arbeiten erforderlich waren, um überhaupt erst die Mietsache bewohnbar zu mac...