Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 14 C 5/03 –, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, hinsichtlich des Tenors zu 1. teilweise geändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 521,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. Juli 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
B. In der Sache hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 521,10 EUR aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 vom 27. Juni 2002.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fuhren die Bedenken gegen die Umlagefähigkeit der Kosten für die Verbrauchserfassung nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung über die Heizkosten insgesamt, sondern nur zu einer entsprechenden Kürzung der Umlage für Heiz- und Warmwasserkosten auf 1.024,01 EUR. Die fraglichen Kosten können vorliegend herausgenommen werden, wonach sich der anzusetzende Umlagebetrag aus den übrigen Angaben in der Abrechnung ergibt (AG Neuss WuM 1995, 46 f.; vergl. auch LG Köln WuM 1989, 310). Zutreffend geht das Amtsgericht aber davon aus, dass die Kosten für die Gebrauchserfassung hier nicht umgelegt werden können, dies jedoch nur soweit es die Anmietung der Anlage betrifft. Die hierdurch veranlassten Kosten i.H.v. insgesamt 24.581,06 EUR stellen sich als unwirtschaftlich dar. Allein die allgemeinen Kosten für die Gebrauchserfassung i.H.v. 2.382,07 EUR bzw. 697,95 EUR liegen im Bereich der üblichen Kosten, wie sie auch etwa bei Verwendung von herkömmlichen Erfassungsgeräten mit Ablesung vor Ort für eine Wirtschaftseinheit vergleichbarer Größe entstehen. Die Kosten für die Anmietung der Funkanlage sind aus Sicht des Mieters ohne erkennbaren Wert, denn die Abrechnung unter Gewinnung der Gebrauchserfassung bei Ablesung vor Ort hätte den gleichen Inhalt. Soweit die Klausel in § 6 Abs. 2 des Mietvertrags vom 28. März 1999 den formularmäßigen Hinweis enthält, dass der Mieter die Kosten der Verwendung, der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu tragen hat, so führt dies nicht zum Ausschluss des Einwandes der Unwirtschaftlichkeit. Die Klausel vermittelt lediglich den Grund für eine Umlage derartiger Kosten, ohne dass hierdurch ohne weiters jedwede Kosten umlagefähig sind. Sie befreit den Vermieter nicht von dem allgemeinen Grundsatz die seitens der Mieter geleisteten Vorschüssen wirtschaftlich einzusetzen. Angaben zu den konkreten Kosten für die angemieteten Geräte enthält der Mietvertrag nicht (vergl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2, 1. HS HeizkV).
Der anzusetzende Umlagebetrag ergibt sich wie folgt
Brennstoffkosten |
54.148,81 EUR |
Betriebsstrom |
2.707,44 EUR |
Miete Funkkomponente |
0,00 EUR |
Verbrauchserfassung |
2.382,07 EUR |
Gesamt |
59.268,32 EUR |
Anteil Heizkosten 86,83 % |
51.436,63 EUR |
Wartung 18.08.99 |
1.967,46 EUR |
Wartung 15.11.99 |
1.967,46 EUR |
Miete Erfassungsgeräte |
0,00 EUR |
Miete Zentraleinheit |
0,00 EUR |
Gesamtheizkosten |
55.371,55 EUR |
Anteil Warmwasserkosten 13,17 % |
7.801,69 EUR |
Miete Erfassungsgeräte |
0,00 EUR |
Gesamtwarmwasserkosten |
7.801,69 EUR |
Verteilung der Kosten: |
Umlage gemäß Schlüssel aus Abrechnung |
Gesamtheizkosten |
55.371,55 EUR |
|
davon 30 % Grundkosten |
16.611,47 EUR |
128,75 EUR |
davon 70 % Verbrauchskosten |
38.760,08 EUR |
276,85 EUR |
Gesamtwarmwasserkosten |
7.801,69 EUR |
|
davon 30 % Grundkosten |
2.340,51 EUR |
24,85 EUR |
davon 70 % Verbrauchskosten |
5.461,18 EUR |
110,71 EUR |
Zwischensumme |
|
541,16 EUR |
Hausnebenkosten: |
|
|
Bewässerung |
8.887,55 EUR |
|
Entwässerung |
11.678,31 EUR |
|
Miete Erfassungsgeräte |
0,00 EUR |
|
Verbrauchserfassung |
697,95 EUR |
|
Abzug Kaltwasser für Warmwasser |
-6.372,62 EUR |
|
aufzuteilender Betrag |
14.891,19 EUR |
353,66 EUR |
Kaltwasser für Warmwasser und Kanal |
6.372,62 EUR |
129,19 EUR |
Gesamtumlage für warme Betriebskosten |
|
1.024,01 EUR |
Für die Wartung des Bewässerungssystems sind unstreitig nur 636,40 DM bzw. 325,39 EUR aufgewandt worden. Die Umlage auf die Beklagten ergibt nur einen Betrag i.H.v. 3,39 EUR (325,39 EUR/6.607,01 qm × 93,11 qm × (270...