Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 13.08.2003; Aktenzeichen 9 C 599/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 9 C 599/02 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben die Klägerin 19/50 und die Beklagte 31/50 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 27/100 und die Beklagte 73/100 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit sie mit dem Rechtsmittel ihren Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 in Höhe von 113,24 € weiter verfolgt. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Miete für Oktober 2002 (restliche 342,44 €) und für Januar 2000 bis Januar 2002 (369,85 €) ist die Berufung dagegen unbegründet. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsanspruches fallen die Kosten der Beklagten zur Last.

1. Miete

Der Klägerin steht gemäß § 535 Abs. 2 BGB (n.F.) der für Januar 2002 bis Februar 2003 mit 113,24 € geltend gemachte Anspruch auf Miete gegen die Beklagte nach zu. Die Mieterhöhungserklärungen vom 14. Februar 2003 hat die Miete in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe ab dem Jahr 2002 erhöht.

Die im Mietvertrag enthaltene Preisgleitklausel ist wirksam und rechtfertigt auch eine Erhöhung für die Vergangenheit. Die Vereinbarung der Mietpreisgleitklausel in § 3 Nr. 7 des Mietvertrages in Verbindung mit § 24 Nr. 4 der Anlage zum Mietvertrag stellt eine wirksame Vereinbarung dar (vgl. Urteil der Kammer vom 11. November 2003 – 64 S 257/03). Diese vertraglichen Regelungen sind als Ausgestaltung bzw. Ergänzung zur gesetzlich vorgesehnen Möglichkeit der einseitigen Mieterhöhung (vgl. § 10 WoBindG) anzusehen, wobei § 4 NMV eine rückwirkende Mieterhöhung zulässt. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mieterhöhung im Wege einer Klausel, wonach die jeweils zulässige Miete als vereinbart gilt, wird einhellig als zulässig angesehen (vgl. Heix in Fischer/Diskau/Pergande/Heix, Wohnungsbaurecht, NMV 1970, 118. Erg.Lieferung, § 4 NMV Anm. 8; Schubart/Kohlenbach/Bohndick, Soziales Miet- und Wohnrecht, 60. Aktualisierung, Anhang C, § 10 WoBindG, Anm. 5; Kossmann, a.a.O., § 117 Rn. 21; BGH, Urt. vom 5. November 2003 VIII ZR 10/03, Grundeigentum 2004, 102, 103 f.).

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Sie genügt dem Transparenzgebot. Der BGH hat in der o.g. Entscheidung zur Wirksamkeit einer Preisgleitklausel im Hinblick auf diese Vorschrift (jetzt § 307 Abs. 2 BGB n.F.) ausgeführt:

“… Dem … rechtlichen Transparenzgebot kommt Bedeutung in mehrfacher Hinsicht zu (vgl. dazu insbesondere Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnrn. 143 ff.). Im hier maßgebenden Zusammenhang geht es um das Bestimmtheitsgebot als konkrete Ausformung des Transparenzgebotes. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, um ihn nicht von deren Durchsetzung abzuhalten. Ob eine Klausel in diesem Sinne als hinreichend überschaubar zu gelten hat, kann auch durch einen Vergleich mit der betreffenden gesetzlichen Regelung geprüft werden. Infolgedessen verletzt eine Klausel das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält, und sie genügt dem Gebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt.

Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem Bestimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 9 … hinreichend gerecht. Zwar trifft es zu, daß der Mieter der Regelung in Nr. 2 Abs. 2 … nicht konkret entnehmen kann, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich die Miete künftig in verbindlicher Weise erhöhen wird. Diese Unsicherheit ist jedoch hinnehmbar, weil d...

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